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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hieber & Maier GmbH

  1. Geltungsbereich

    1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen-stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

    1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzel-fallbezogen hinweisen müssten.

    1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

    1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben.

    1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

  2. Angebot und Vertragsabschluss

    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unter-lagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

    2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

    2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer er-klärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

  3. Preise und Zahlungsvereinbarungen

    3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

    3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

    3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die von uns genannten Konten zu er-folgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

    3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

    3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

    3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

  4. Zurückbehaltungsrechte

    4.1 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 11.7 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.

  5. Geheimhaltung

    5.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

    5.2 Gelieferte Waren (u.a. Walzbacken und Werkzeuge), Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    5.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder dem Käufer bei Erhalt der Ware bereits bekannt waren.

  6. Zeichnungen und Beschreibungen

    6.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

  7. Muster und Fertigungsmittel

    7.1 Die Herstellkosten für Muster und Fertigungsmittel (Walzbacken, Werkzeuge, Formen, Konstruktionen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die in-folge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

    7.2 Setzt der Käufer während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, ohne dass wir ihm dazu einen berechtigten Anlass geliefert haben, gehen alle bis dahin entstandene Herstellungskosten zu Lasten des Käufers.

  8. Lieferfrist und Lieferverzug

    8.1 Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung an-gegeben. Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart.

    8.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

    8.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

    8.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

    8.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

    8.6 Innerhalb einer Toleranz von zehn (10) Prozent der jeweiligen Auftragsmenge sind fertigungsbedingte Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Rechnungswert.

  9. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

    9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW, gemäß aktuell gültiger Incoterms). Bei dem Werk handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transport-unternehmen) bestimmen.

    9.2 Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

    9.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Netto-Warenwerts je angefangener Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, ins-gesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Warenwerts der nicht abgenommenen Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche von uns (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung bzw. Rücktritt) bleiben unberührt; die vorbezeichnete Entschädigungspauschale ist aber auf weitergehen-de Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

  10. Eigentumsvorbehalt

    10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

    10.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

    10.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Ver-trag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

    10.4 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

  11. Mängelansprüche des Käufers

    11.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

    11.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.

    11.3 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahr-lässig nicht kennt, haften wir nicht.

    11.4 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Unter-suchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer hat die gelieferte Ware rechtzeitig vor Produktionsbeginn auf Funktion und Maßhaltigkeit (Gesamtmaße, Höhen und Breiten, Seitenrichtigkeit, Funktion und Güte) zu überprüfen. Mit dem Werkzeug sind vorab Muster zu fertigen, welche auf deren Qualitätsforderungen entsprechend abzuprüfen sind. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und Kontrolle des Werkzeugs bzw. des Musterteils und/oder Mängel-zeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

    11.5 Für die Bearbeitung einer Mängelrüge und die Feststellung eines Mangels wird eine genaue Beschreibung des Mangels oder seiner Auswirkungen, nach Möglichkeit ein gewalztes Teil und erforderlichenfalls Zugang zum Werkzeug und ggfls. der vorgesehenen Maschine benötigt.

    11.6 Es wird keine Gewähr für Mängel oder Schäden übernommen, die auf nachfolgend aufgeführten Ursachen beruhen:
    – unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung des Käufers
    – fehlerhafte Eigenprüfungen des Käufers der Einbaudaten
    – unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung durch den Käufer, ins-besondere der Nichteinhaltung der üblichen Umgebungsbedingungen, wie Drahtqualität, Maschinenzustand, Schmierung, Hubgeschwindigkeit, Zuführung, Kenntnisse des Einrichters etc.
    – fehlerhafter Einbau bzw. falsche Inbetriebsetzung durch den Käufer, insbesondere das Unterlassen der erforderlichen Prüfung
    – fehlender Probebetrieb
    – natürliche Abnutzung bzw. Verschleiß
    – Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Werkstoffe oder schädliche Einflüsse des zu bearbeitenden Materials

    11.7 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    11.8 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.

    11.9 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Ein-bau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache.

    11.10 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall er-stattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

    11.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

    11.12 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 10. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen.

  12. Verjährung

    12.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

    12.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  13. Sonstige Haftung

    13.1 Wir als Verkäufer übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch Produkte entstehen, die mit der von uns gelieferten Ware hergestellt werden. Insbesondere haften wir nicht für die Qualität, Sicherheit oder Eignung der mit den von uns gelieferten Waren hergestellten Endprodukte. Die Verantwortung für die Prüfung und Sicherstellung der Qualität der Endprodukte liegt ausschließlich beim Käufer.

    13.2 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ein-schließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

    13.3 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
    a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,

    b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

    13.4 Die sich gemäß Ziffer 13.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

    13.5 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    13.6 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Käufers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Um-ständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Vertragspartner verursacht worden ist (Mitverschulden).

  14. Höhere Gewalt 

    14.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

  15. Rechtswahl und Gerichtsstand

    15.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

    15.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in 74626 Bretzfeld-Schwabbach, Deutschland, ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

    15.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).